Nach der Androhung von rechtlichen Schritten durch eine britische Firma, deren nicht bestellte Werbemail ich veröffentlicht hatte, habe ich nun einmal, da ich inzwischen von nicht bestellten Newslettern gerade auch aus Deutschland überschwemmt werde, im Internet nach den rechtlichen Grundlagen recherchiert. Vor ein paar Tagen hatte ich in den Nachrichten mitbekommen, dass man zu diesem Thema offenbar auch EU-Richtlinien entwickeln wolle.
Die folgenden Passagen sind zitiert von der Seite "http://www.shopbetreiber-blog.de". Nach allem, was hier zu lesen ist, finde ich es mehr als merkwürdig, dass mich Firmen wie BT-Marketing, Oemus Media AG etc. so unverfroren seit kurzer Zeit mit ihren nicht bestellten Newslettern versorgen.
Der Artikel wurde von Martin Rätze am 22.07.2011 verfasst:
Wettbewerbsrechtliche Grundlage für die (Un-)Zulässigkeit von Newsletter-Werbung ist § 7 UWG. Darin ist die sog. “Unzumutbare Belästigung” geregelt, welche in jedem Fall einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht.
Grundsatz der Einwilligung
Grundsätzlich benötigt man als Händler eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers, will man ihm Newsletter schicken. Dies regelt § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Empfänger Verbraucher unter Unternehmer ist, das Gesetz macht hier keine Unterschiede, wie auch der BGH (Beschluss v. 10.12.2009, I ZR 201/07) bestätigte.
Ausdrückliche Einwilligung
Das Erteilen einer ausdrücklichen Einwilligung setzt ein bewusstes Handeln des Empfängers voraus. Das “Verstecken” von Einwilligungen in den Empfang von Newslettern innerhalb der AGB oder der Datenschutzerklärung (oder in sonstigen Dokumenten wie FAQ, Kundeninformation etc.) genügt daher dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung nicht.
Das LG Magdeburg (Urteil v. 18.08.2010, 7 O 456/10 (15)) hat entschieden, dass derartige Klauseln in AGB unzulässig sind. Das Gericht folgt damit einer Entscheidung des BGH (Urteil v. 16.07.2008, VIII ZR 348/06).
Einen ausführlichen Bericht über das Urteil aus Magdeburg finden Sie auf www.haerting.de von Dr. Martin Schirmbacher.
Opt-out ist unzulässig
Auch eine bereits vorangekreuzte Checkbox, aus der der Kunde das Kreuz entfernen muss, um den Newsletter nicht zu empfangen, stellt keine ausdrückliche Einwilligung dar. Dies folgt ebenfalls aus der oben erwähnten BGH-Entscheidung.
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Welche Konsequenzen drohen?
Wer unzulässige e-Mail-Werbung verschickt, begibt sich in die nicht zu unterschätzende Gefahr von Abmahnungen. Zum einen drohen Abmahnungen durch Mitbewerber, Wettbewerbsverbände, Verbraucherschutzzentralen etc.
Zum anderen stehen dem Empfänger dieser Werbung daneben eigenständige Unterlassungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung (bei Privatpersonen) bzw. widerrechtlichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (bei Unternehmen, Freiberuflern etc.) zu.
Das LG Berlin (Beschluss v. 16.10.2009, 15 T 7/09) sprach einem Newsletter-Empfänger dabei einen besonders weiten Schutz zu. Der Kläger erreichte in erster Instanz ein Urteil, mit dem es dem Versender untersagt wurde, e-Mail-Werbung an eine ganz bestimmte e-Mail-Adresse des Klägers zu senden. Das reichte diesem jedoch nicht und er bekam in zweiter Instanz einen weiteren Schutz:
Dem Händler wurde untersagt, rechtswidrige Newsletter an den Kläger überhaupt (also an jede seiner e-Mail-Adressen) zu senden.
Dem fügte das Gericht nur noch hinzu, dass dem Antragsgegner so zwar ein wesentlich höheres Risiko treffe, gegen das Verbot zu verstoßen. Dieses Risiko hätte der Antragsgegner jedoch selbst in der Hand, denn er könne es vermeiden, in dem er gar keine unzulässige Werbe-E-Mails mehr versendet, sich in Zukunft also rechtskonform verhält.
Verstößt man gegen eine solche vom Gericht erlassene einstweilige Verfügung, begibt man sich schnell in eine Kostenfalle, wie ein Newsletter-Versender vor dem AG Rendsburg erfahren musste.
Dieser erhielt zunächst ein Verbot zur Newsletter-Werbung an einen bestimmten Empfänger. Danach schickte er jedoch einen weiteren Newsletter. Daraufhin beantragte der Kläger ein Ordnungsgeld, welches auch in Höhe von 300 Euro gegen den Versender verhangen wurde.
Aber auch davon ließ sich das Unternehmen nicht beeindrucken und schickte weitere Werbe-Mails. Daraufhin beantragte der Empfänger erneut ein Ordnungsgeld. Und das Gericht verhängte dieses in Höhe von 5.000 Euro, mit der Androhung, dass bei weiteren Verstößen gegen das gerichtliche Verbot das nächste Mal ein empfindlich höheres Ordnungsgeld verhängt werde.
Wann drohen diese Konsequenzen?
Das Ordnungsgeld kommt natürlich erst in Betracht, wenn gegen eine einstweilige Verfügung verstoßen wurde. Diese droht aber bereits mit dem Versand einer einzigen Werbe-Mail, die nicht im Rahmen des gesetzlich zulässigen verschickt wurde, wie der BGH (Beschluss v. 20.05.2009, I ZR 218/07 – “E-Mail-Werbung II”) klarstellte:
“Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig.”
Lesen Sie hier den vollständigen Artikel:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/07/22/newsletter-einwilligung/
Wer mir also rechtliche Schritte androht, der sollte zunächst einmal darüber nachdenken, wie rechtskonform die Überschwemmung meines Postfachs mit seinen unerwünschten Mails ist ...
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